Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Push-Gang e.V. und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweckbestimmung

  1. Förderung von Kunst und Kultur.
    Der Verein macht sich die Bereitstellung einer Plattform für kreative Äußerungen und die Ermöglichung interkultureller Kommunikation zur Aufgabe. Des Weiteren möchte der Verein in der Gesellschaft Anregung und Motivation zur eigeninitiativen „Selbstverwirklichung durch soziale, kulturelle oder künstlerische Tätigkeiten“ geben. Diesen Zweck erfüllt der Verein dadurch, dass er Räume und Flächen anmietet und in diesen Räumen kulturelle Veranstaltungen durchführt z.B.:
    • Musikveranstaltungen mit jungen Künstler*innen aus gering repräsentierten Nischen- bzw. subkulturellen Musikrichtungen
    • Darbietung und Unterstützung neuer, innovativer, bildender und darstellender Kunstformen.
    • Werkstatt- und Workshop-Möglichkeiten in eigenen oder fremden Räumen anbietet, in denen Interessierte und Mitglieder Fähigkeiten entdecken und/oder ausbauen können, um somit die eigene Lebensqualität und auch die Lebensqualität Anderer durch Eigeninitiative zu erhöhen.
    Der Verein versteht sich als Anlaufpunkt, Ideenschmiede und Projekt-Förderer für künstlerische bzw. auch spielerische Tätigkeiten unkommerzieller und gemeinschaftlicher Art. Im Vordergrund steht z.B. die Unterstützung und die Erweiterung gemeinsamer kreativer Prozesse und Gefüge und deren inspirierender Einfluss auf das gemeinsame soziale Umfeld bzw. die zeitgenössische Kultur im Allgemeinen.
  2. Da das Bestehen des Vereins durch Vereinstreffen und auf den organisierten Veranstaltungen basiert, gehören alle Mittel, die dazu eingesetzt werden müssen zu den satzungsgemäßen Zwecken.

§ 3 – Vereinstätigkeit

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Darbietungen aus diversen Kunst-, Musik- und Kulturrichtungen.
  2. Weiterhin verfolgt der Verein seine Ziele durch die Erfüllung der Aufgabe des gegenseitigen Austausches. Zudem pflegt der Verein zu allen Mitgliedern regelmäßigen Kontakt über diverse Medien.
  3. Jedem Mitglied soll die Möglichkeit gegeben werden, seinen persönlichen Stil und seine Kreativität vollständig zu verwirklichen.

§ 4 – Gliederung des Vereins

Der Gesamtverein gliedert sich in:

  • Vorstand
  • aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder

§ 5 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vorsitzend*innen.
  2. Der Vorstand wird durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (Aktive Mitglieder) gewählt.
  3. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
  4. Der Vorstand kann nur aus den vorhandenen aktiven Mitglieder gewählt werden.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeweils alleine vertreten. Ausgenommen hierfür ist die Liquidation des Vereins (siehe § 11).
  7. Der Vorstand übernimmt und koordiniert verantwortlich die unterschiedlichen Aufgabenbereiche des Vereins, insbesondere Planung der Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederangelegenheiten und Finanzen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten. Der Vorstand kann formelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbständig beschließen.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Kommunikation und der gegenseitigen Wahrnehmung der Mitglieder, der Organe und Initiativen, dem Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen sowie der Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in der Zuständigkeit der Organe liegen.
  2. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein weiteres aktives Mitglied ist bei Abwesenheit zulässig, solang dies per E-Mail 24 Stunden vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt wurde.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand beantragt wird. Jedes Mitglied des Vereins kann Anträge einbringen und sich an der Aussprache beteiligen.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 4 Wochen vor der Versammlung, per E-Mail, durch den Vorstand an alle Mitglieder bzw. deren letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge zur bekannt gegebenen Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen.
  7. In der Versammlung erstattet der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und legt die Einnahmeüberschussrechnung des Berichtsjahres zur Genehmigung vor. Er informiert über die aktuelle Finanzlage und das Budget für das Folgejahr.
  8. Außerdem erstatten der Vorstand und die aktiven Mitglieder Vorblicke auf ihre Tätigkeit, soweit dies von der Versammlung gewünscht wird.
  9. Beschlüsse werden in der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählten Schriftführer niedergelegt und vom Versammlungsleiter*in unterzeichnet.

§ 7 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins fördern möchte.
  2. Alle Mitglieder können den Verein auch über den normalen Mitgliedsbeitrag hinaus finanziell fördern.
  3. Ein Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten.
  4. Die Haftung der Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  5. Die Mitarbeit aller Mitglieder des Vereins, einschließlich des Vorstandes, ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  6. Jedem Mitglied des Vereins steht es frei, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins Initiativen allein oder mit anderen Mitgliedern, nach Absprache mit dem Vorstand gemeinsam zu entfalten.

§ 8 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per E-Mail beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand und der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit. Weder der Vorstand, noch der Beirat sind verpflichtet, dem/der Antragsteller*in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder 3 Monaten Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Kündigung per E-Mail zum Ende des Monats unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für alle Organe des Vereins gelten folgende Grundsätze:
    • Jedes Organ arbeitet im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung frei und eigenständig
    • alle Organe des Vereins sollen den Mitgliedern und deren Initiativen dienen
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit die Veranstaltung nicht auf eine Personenanzahl begrenzt ist und Plätze verfügbar sind.
  3. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  4. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden und stimmberechtigten Mitglieder; Fördermitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Ziele des Vereins vorrangig durch ihre Spenden und die Steigerung seines Bekanntheitsgrades. Sie nehmen beratend an den Mitgliederversammlungen teil und verzichten auf die Ausübung ihres Stimmrechtes.
  5. Im Sinne des Vereinszwecks stattfindender Veranstaltungen und Aktionen steht es den aktiven Mitglieder frei teamleitende Funktionen für die einzelnen Bereiche zu übernehmen. Die Verteilung dieser Aufgaben wird mit der Vorstandschaft besprochen und beschlossen. Zur Erfüllung des Vereinszwecks stattfindender Veranstaltungen und Aktionen können die Fördermitglieder ehrenamtliche Dienste übernehmen.
  6. Die Berufung von Mitgliedern zum Beirat obliegt dem Vorstand. Dies kann auch für einen zeitlich begrenzten Rahmen geschehen und bedarf einer schriftlichen Fixierung (Dauer usw.) in der Mitgliederliste.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  8. Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen unter dem Vereinsnamen obliegt dem Vorstand.

§ 10 – Mitgliedsbeiträge

  1. Der Monatsmitgliedsbeitrag wird einmalig monatlich gezahlt und muss innerhalb dieses Monats auf das Bankkonto des Vereins überwiesen werden. Ist das Mitglied mindestens 3 Monatsmitgliedsbeiträge säumig, wird das Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
  2. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Monat.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.
  4. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags wird den Mitgliedern schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt.
  5. Der Mitgliedsbeitrag findet wie folgt Verwendung:
    • Vereinsverwaltung
    • Finanzierung der Vereinsziele bzw. Vereinszwecke
    • Finanzierung von laufenden Kosten des Vereins

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzend*innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.

Gründungsdatum: 16.07.2020